AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die zu erbringenden Leistungen sind im Angebot oder der Leistungsbeschreibung definiert, die einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Vertrages bilden. Der AN (Auftragnehmer = HEDA) stellt alle für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel zur Verfügung.
  2. Der AN verpflichtet sich, die für die jeweiligen Reinigungs- und Pflegearbeiten geeigneten Geräte und Reinigungsmittel einzusetzen. Dabei ist darauf zu achten, dass weder schädliche noch minderwertige Geräte und Mittel eingesetzt werden.
  3. Der AN haftet für durch seine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dem AG (Auftraggeber) verursachte und grob fahrlässig verschuldete Schäden im Rahmen und nur bis zur Höhe der vom AN abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ebenso ausgeschlossen wie für Vermögensschäden und Mangelfolgeschäden. Für Schäden an anderen Gegenständen als dem Reinigungsobjekt wird darüber hinaus nur gehaftet, sofern der AG den Nachweis erbringt, dass die Schäden nur durch die Reinigungsarbeiten entstanden sein können. Für Schäden am Geschirr etc., welche beim Geschirrabwaschen durch unser Reinigungspersonal passieren, wird keine Haftung übernommen, ausgenommen bei Vorsatz. Sollte am Objekt eine Alarmanlage installiert sein, so wird für etwaige Kosten durch irrtümlich ausgelöste Fehlalarme ebenfalls keine Haftung übernommen. Ist für die Reinigung die Aushändigung eines Schlüssels erforderlich, haftet der AN bei Verlust nur für den Ersatz des Schlüssels, darüber hinausgehende Ersatzansprüche etwa für Austausch von Schließanlagen werden ausgeschlossen. Für Kratzer an glatten verschmutzten Flächen (etwa Glas bei Bau- oder Industriereinigung) wird jedwede Haftung ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz.
  4. Der AG hat Strom und Wasser für die Durchführung der Reinigungsarbeiten unentgeltlich zu Verfügung zu stellen. Die für die Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendigen Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel werden vom AG in geeigneten Räumlichkeiten verwahrt.
  5. Der AG ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich nach Erbringung zu kontrollieren, abzunehmen sowie auf Wunsch des AN schriftlich auf einem Formblatt die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen. Mängel sind unverzüglich ausschließlich schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels und an die Geschäftsleitung gerichtet dem AN bekanntzugeben; der AN ist verpflichtet, die Mängel ehest möglich innerhalb angemessener Frist zu beheben. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Beendigung der Arbeiten, die entweder bei Beginn festgelegt oder drei Stunden vorher dem AG bekannt gegeben wurde, täglich für die Kontrolle und Abnahme befugte Personen anwesend sind; andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht und sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen; ausgenommen hiervon sind versteckte Mängel, die bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen unverzüglich schriftlich geltend zu machen sind, und Mängel, deren Vorhandensein bei Beendigung der Arbeiten vom AG in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise vom AG nachgewiesen wurden und die binnen 24 Stunden nach Beendigung schriftlich bei der Geschäftsleitung des AN geltend gemacht wurden.
  6. Der AG hat den AN auf visuell oder ohne besondere Fachkenntnis nicht erkennbare Eigenschaften oder Mängel des Reinigungsobjektes schriftlich hinzuweisen und allfällige Bedienungsanleitungen auszuhändigen, zu einer besonderen über visuelle Prüfung hinausgehenden Beurteilung der Eignung ist der AN nicht verpflichtet.
    Dies betrifft insbesondere die unterschiedlichen, visuell nicht erkennbaren Härteklassen von Glas: Der AG hat auf nicht kratzfeste Glasflächen ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung hinzuweisen. Für durch derartige nicht bekannte Eigenschaften oder Mängel entstehende Schäden haftet der AN ebenso wenig wie in diesen Fällen für ordnungsgemäße Leistungserbringung.
    Bestehen übermäßige Verschmutzungen wie Klebereste, Farb- oder Betonspritzer etc., ist darauf vom AG bei Auftragserteilung gesondert hinzuweisen, andernfalls werden diese Reinigungsarbeiten zu Regiepreisen gesondert in Rechnung gestellt.
    Der AG verpflichtet sich, in der Koordination nach AschG mit dem AN zusammenzuarbeiten und insbesondere auf betriebsspezifische Gefährdungspotenziale hinzuweisen.
  7. Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Der AN ist im Falle einer Änderung des für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerhandwerk geltenden Kollektivvertrages bzw. allgemeiner Preisänderungen berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Preisgrundlage ist, dass bei Beginn der Reinigungsarbeiten alle anderen Professionisten ihre Arbeiten in den zu reinigenden Bereichen beendet haben, andernfalls werden dadurch bedingte Mehraufwendungen gesondert in Regie verrechnet. Nicht enthalten im Preis sind Entsorgungskosten und die Beistellung von Schuttmulden, insoweit erfolgt mangels Übernahme oder Beistellung durch den AG eine gesonderte Verrechnung.
    Sonderleistungen, die den Umfang des Angebotes oder Leistungsverzeichnisses übersteigen, werden zu den jeweils gültigen Regiesätzen abgerechnet, es sei denn, dass für bestimmte Arbeiten (z.B. Grundreinigung von Bodenbelägen, Fensterreinigung, Shampoonieren usw.) gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden und werden.
  8. Für die Arbeiten legt der AN nach Beendigung derselben oder zum Monatsletzten Rechnung.
    Die Zahlung erfolgt durch den AG 10 Tage nach Rechnungserhalt netto Kassa auf ein vom AN bekanntzugebendes Konto. Wechselzahlungen können nicht akzeptiert werden.
    Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der AG dem AN Unternehmerzinsen gemäß § 456 UGB zu bezahlen. Die Aufrechnung von Forderungen des AGs gegen Forderungen des ANs ist unzulässig und wird ausgeschlossen.
  9. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis sowie auf daraus resultierende Ansprüche wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz vereinbart.
  10. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, undurchführbar und/oder ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit, Undurchführbarkeit und/oder Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchführbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchführbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgtem Zweck wirtschaftlich und rechtlich gültig am nächsten kommt.
    Es gelten ausschließlich die in diesem Vertrag angeführten Bedingungen, andere Bedingungen wurden nicht vereinbart. Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Schriftlichkeit und beiderseitigen Unterfertigung. Für den Fall, dass von der Schriftform abgegangen wird, sind derartige Vereinbarungen schwebend unwirksam bis zur tatsächlichen Erfüllung. Auch ein teilweises Abgehen von der Schriftlichkeit in Teilbereichen in der praktischen Durchführung kann die Erfordernis der Schriftlichkeit nicht ersetzen.